Der Gesundheitspass – Hygienebelehrung für Lebensmittelberufe
Der Gesundheitspass, offiziell auch Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannt, ist ein wichtiges Dokument für alle Menschen, die beruflich mit Lebensmitteln arbeiten. Umgangssprachlich spricht man oft auch vom „Hygienepass“ oder früher vom „Gesundheitszeugnis“.
Er bestätigt, dass eine Person über die wichtigsten Hygieneregeln informiert wurde und keine gesundheitlichen Gründe vorliegen, die gegen eine Tätigkeit in lebensmittelverarbeitenden Berufen sprechen.
Rechtliche Grundlage
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Verankert im Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 43
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Ziel: Schutz der Bevölkerung vor Lebensmittelinfektionen
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Zuständig für die Ausstellung: Gesundheitsämter oder von ihnen beauftragte Ärztinnen und Ärzte
Wer benötigt den Gesundheitspass?
Alle Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, brauchen vor Beginn der Tätigkeit eine solche Belehrung. Dazu zählen u. a.:
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Bäcker/innen und Konditor/innen
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Köche und Küchenpersonal
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Mitarbeiter in Restaurants, Cafés, Kantinen
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Mitarbeiter in Lebensmittelproduktion und -verarbeitung
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Verkäufer/innen im Lebensmittelhandel
Auch Praktikanten und Auszubildende in diesen Bereichen benötigen den Gesundheitspass.
Ablauf der Belehrung
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Anmeldung beim Gesundheitsamt
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Termin vereinbaren (oft auch online möglich).
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Belehrung
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Inhalte: Hygienevorschriften, Infektionsrisiken, Verhalten bei Krankheitssymptomen.
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Hinweis auf meldepflichtige Krankheiten (z. B. Salmonellen, Hepatitis A, Noroviren).
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Informationen über die Pflichten der Beschäftigten (z. B. Tätigkeitsverbot bei Durchfall oder Erbrechen).
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Bescheinigung
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Nach der Belehrung stellt das Gesundheitsamt den Gesundheitspass aus.
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Dieser ist in Papierform oder digital gültig.
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Gültigkeit und Nachbelehrung
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Der Gesundheitspass ist zeitlich unbegrenzt gültig.
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Arbeitgeber müssen jedoch ihre Beschäftigten mindestens alle 2 Jahre über die Hygieneregeln nachbelehren und dies dokumentieren.
Kosten
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Je nach Gesundheitsamt: ca. 20–40 € für die Erstbelehrung.
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Arbeitgeber übernehmen die Kosten teilweise für ihre Angestellten oder Auszubildenden.
Konsequenzen ohne Gesundheitspass
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Ohne gültigen Gesundheitspass darf niemand in Berufen mit Lebensmittelkontakt arbeiten.
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Arbeitgeber sind verpflichtet, den Nachweis vor Arbeitsbeginn zu kontrollieren.
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Verstöße können zu Bußgeldern führen.
Praktische Tipps für Azubis und Beschäftigte
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Den Gesundheitspass rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn beantragen.
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Dokument sorgfältig aufbewahren (oft wird er beim Arbeitsantritt vorgelegt).
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Krankheitssymptome wie Durchfall, Erbrechen oder Fieber immer sofort dem Arbeitgeber melden.
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Hygieneregeln einhalten: regelmäßiges Händewaschen, saubere Arbeitskleidung, kein Tragen von Schmuck beim Arbeiten mit Lebensmitteln.
Fazit
Der Gesundheitspass ist ein zentrales Instrument, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten und Verbraucher vor Infektionskrankheiten zu schützen. Er bildet die rechtliche Grundlage dafür, dass alle Beschäftigten im Lebensmittelbereich über ihre Pflichten und Hygieneregeln informiert sind.
Für angehende Azubis im Lebensmittelhandwerk – wie Bäcker/innen, Konditor/innen oder Köche – ist er einer der ersten wichtigen Schritte in das Berufsleben.
| Kategorie | Checkliste | |
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| Unterlagen | - Personalausweis oder Reisepass - ggf. Meldebescheinigung - Terminbestätigung (falls online gebucht) | |
| Vorbereitung | - Rechtzeitig Termin vereinbaren - Hygieneregeln und Pflichten nach Infektionsschutzgesetz grob einlesen - Fragen notieren | |
| Kosten | - Gebühr ca. 20–40 € (je nach Gesundheitsamt) - Barzahlung oder EC-Karte – Zahlungsweise vorher prüfen - Evtl. übernimmt der Arbeitgeber die Kosten | |
| Ablauf beim Termin | - Teilnahme an Belehrung nach Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) - Hinweis auf meldepflichtige Krankheiten - Belehrung über Hygieneverhalten - Ausstellung der Bescheinigung (Gesundheitspass) | |
| Nach dem Termin | - Gesundheitspass sorgfältig aufbewahren - Kopie an Arbeitgeber geben - Alle 2 Jahre: Nachbelehrung durch den Betrieb - Bei Krankheitssymptomen: sofort Arbeitgeber informieren |