1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Teigwaren im Sinne dieser Leitsätze sind beliebig geformte Erzeugnisse,
die aus Getreidemahlerzeugnissen oder anderen stärkehaltigen Mahlerzeugnissen (z. B. Hülsenfrüchte) mit oder ohne Verwendung von Hühnereiern und/oder anderen Zutaten und ohne Anwendung eines Gärungs- oder Backverfahrens hergestellt werden.
Dazu gehören auch Instant-Teigwaren, ausgenommen frittierte Erzeugnisse. Erzeugnisse auf Kartoffelteigbasis fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitsätze.
1.1.2 Frische Teigwaren (Frischteigwaren und Nudelteig)
sind Teigwaren, die bei der Herstellung nicht getrocknet oder lediglich angetrocknet werden. Sie werden zuweilen mit heißem Wasser oder mit Wasserdampf behandelt, auch pasteurisiert und gekühlt oder tiefgefroren.
1.1.3 Ei
1.1.3.1 Vollei im Sinne dieser Leitsätze
ist die aus dem Inhalt frisch aufgeschlagener Hühnereier gewonnene Eimasse oder handelsübliches pasteurisiertes Vollei mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 23 Prozent.
Vollei wird auch in getrockneter Form verwendet.
1.1.3.2 Eigelb im Sinne dieser Leitsätze
ist das aus dem Inhalt frisch aufgeschlagener Hühnereier abgetrennte Eigelb oder handelsübliches pasteurisiertes Eigelb mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 43 Prozent.
Eigelb wird auch in getrockneter Form verwendet.
1.1.4 Prozentangaben beziehen sich auf das Gewicht (Masse).
1.2 Herstellung
Die verwendeten Mahlerzeugnisse im Sinne von Leitsatznummer 1.3.5, insbesondere Grieße oder Mehle, werden mit Wasser und gegebenenfalls Eiern versetzt und zu einem Teig verknetet. Diesem Teig können auch weitere Bestandteile (z. B. sehr fein zerkleinertes Gemüse, Frucht- oder Gemüsesäfte, Mus von Gemüse, Gewürze, färbende Lebensmittel) zugesetzt werden.
Der Teig kann in unterschiedlichen Verfahren weiterverarbeitet werden. Die gängigsten davon sind:
Bei gepressten Teigwaren (z. B. Hörnchen, Spiralen) wird der Teig mit hohem Druck durch spezielle Matrizen zu den unterschiedlichen Nudel-Formen extrudiert und geschnitten. Der Nudelteig z. B. für Bandnudeln oder Lasagneblätter kann auch gewalzt und zugeschnitten werden.
Für Spätzle und Knöpfle wird der Teig meist durch Lochbleche gedrückt beziehungsweise geschabt. Im anschließenden Kochbad werden Spätzle und Knöpfle direkt nach der Ausformung blanchiert.
Es werden auch gefüllte Teigwaren mit zusätzlichen Verfahrensschritten hergestellt (z. B. Tortellini, Ravioli).
Teigwaren werden üblicherweise getrocknet, um ihren Transport und ihre Lagerung zu erleichtern und die Haltbarkeit zu verlängern.
Die Erzeugnisse werden auch als frische Teigwaren üblicherweise gekühlt oder tiefgefroren angeboten.
1.3 Beschaffenheitsmerkmale
1.3.1 Erzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze
werden nach den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis und entsprechend den hygienischen Anforderungen gefertigt.
1.3.2 Charakteristisch für Erzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze sind:
- Eigehalt
- Ausformung (z. Hörnchen, Spiralen, Bandnudeln, Spätzle)
- Aussehen (z. Größe, Farbe)
- Verwendung (z. als Hauptgericht, als Beilage, als Suppeneinlage, Schichtentrennung bei Lasagne, zum Füllen)
- Zutaten (z. Hartweizen, Hülsenfrüchte, geschmacksgebende und färbende Lebensmittel)
- Zusammensetzung (z. glutenfrei, proteinreich, ballaststoffreich)
- Haltbarkeit
1.3.3 Der Wassergehalt (Feuchte),
ausgenommen bei frischen Teigwaren (Frischteigwaren und Nudelteig), beträgt höchstens 13 Prozent.
1.3.4 Der Gehalt an Speisesalz (Natriumchlorid)
beträgt bei getrockneten Teigwaren höchstens 1 Prozent.
1.3.5 Als Zutaten werden üblicherweise verwendet:
a. ) Getreidemahlerzeugnisse B. aus Hartweizen, Weichweizen, Dinkel, Roggen, Emmer, Triticale
b.) Mahlerzeugnisse aus Pseudogetreide (z. Buchweizen, Quinoa), Gerste, Hafer, Hirse, Mais, Reis
c. ) Mahlerzeugnisse aus Hülsenfrüchten (z. Erbsen, Kichererbsen, Linsen, Bohnen, Sojabohnen), Leinsamen
d. ) Vollei, Eigelb, Eiklar, auch tiefgefroren oder getrocknet
e. ) Speisesalz, jodiertes Speisesalz, Meersalz
f. ) Gemüse, Kräuter, Pilze in geeigneter Zubereitung (z. Mark, Saft, Pulver, Konzentrat) sowie Gewürze
g. ) färbende Lebensmittel (z. Sepia, Spirulina)
h. ) pflanzliche Proteine (z. aus Weizen, Soja, Erbsen)
i. ) Milch und Trockenmilcherzeugnisse in verschiedenen Fettgehaltsstufen1/2, Milcheiweißerzeugnisse
j. ) Trinkwasser
1.4 Bezeichnung und Aufmachung
1.4.1 Für Teigwaren sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen verkehrsüblich.
Die Bezeichnungen unter einzelnen Leitsatznummern können auch kombiniert werden, wenn die Teigwaren den Vorgaben dieser Leitsatznummern entsprechen.
1.4.2 Die Ausformung der Teigware ist schriftlich oder bildlich dargestellt,
sofern die Form nicht unmittelbar ersichtlich ist.
1.4.3 Wird bei Teigwaren durch die Bezeichnung, die Aufmachung oder die bildliche Darstellung eine Zutat hervorgehoben,
so ist diese in Charakter gebender Menge enthalten. Wird eine geschmacksgebende Zutat hervorgehoben, so ist diese auch sensorisch deutlich wahrnehmbar.
Werden Zutaten bildlich dargestellt, steht dies nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung oder zur sensorischen Beschaffenheit des Erzeugnisses.
1.4.4 Teigwaren, die nicht mindestens den verkehrsüblichen Eigehalt aufweisen,
werden als Teigwaren, Nudeln oder Pasta, auch in Wortverbindungen (z. B. Bandnudeln) oder je nach Form, z. B. als Spätzle, Makkaroni, Spaghetti, bezeichnet; gleiches gilt für Nudelteig. Bei Teigwaren, die mindestens den verkehrsüblichen Eigehalt aufweisen, wird in der Bezeichnung das Wort „Eier“ vorangestellt.
1.4.5 Bei Teigwaren mit oder aus besonderen Zutaten
(z. B. Gemüse, Spinat, Kichererbsen, Reis, Konjakwurzel), die den Charakter des Erzeugnisses bestimmen, werden diese als Bestandteil der Bezeichnung aufgeführt.
1.4.6 Bei frischen Teigwaren wird das Wort „frisch“ in die Bezeichnung einbezogen.
1.4.7 Wenn auf „Frischei“ hingewiesen wird,
werden ausschließlich Hühnereier mit Merkmalen der Güteklasse A verwendet, die im Herstellerbetrieb aufgeschlagen und in frischem Zustand verarbeitet worden sind.
Die Bezeichnung „Frischei“ kann auch für Vollei aus Hühnereiern mit Merkmalen der Güteklasse A aus nach der Verordnung (EG) Nr. 853/20043 zugelassenen Betrieben verwendet werden, wenn die Eiprodukte dort durch Pasteurisierung vorbehandelt, bei Temperaturen von nicht mehr als 4°C gelagert und befördert, innerhalb von 24 Stunden an die Teigwarenhersteller geliefert und dort kurzfristig (maximal 72 Stunden) verarbeitet werden.
2 Besondere Beurteilungsmerkmale
Geographische Angaben sind in der Regel echte Herkunftsangaben. Sie können aber auch nur Hinweise auf eine bestimmte Zusammensetzung und Herstellungsweise sein. In Verbindung mit Worten wie „Original“ oder „Echt“ oder nach Eintrag in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben als geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) oder geschützte geographische Angaben (g. g. A.) weisen geographische Bezeichnungen der Lebensmittel in jedem Fall auf die Herkunft hin4.
Für Erzeugnisse mit g. g. A. beziehungsweise g. U. gelten die entsprechenden Vorschriften beziehungsweise spezifischen Anforderungen. Diese Erzeugnisse sind nicht in den Leitsätzen unter 2. aufgeführt (s. Anhang zu Fußnote 4).
2.1 Eier-Teigwaren
2.1.1 Eier-Teigwaren enthalten mindestens 100 g Vollei
oder die entsprechende Menge Eigelb oder die entsprechende Menge Vollei- und/oder Eigelbprodukte auf 1 kg Getreidemahlerzeugnisse und werden z. B. als Eier-Teigwaren, Eier-Nudeln, Eier-Pasta, Eier-Spätzle bezeichnet.
2.1.2 Eier-Teigwaren mit verbalen oder bildlichen Hinweisen
auf hohen Eigehalt, enthalten mindestens 200 g Vollei oder die entsprechende Menge Eigelb oder die entsprechende Menge Vollei- und/oder Eigelbprodukte auf 1 kg Getreidemahlerzeugnisse und werden z. B. als Eier-Teigwaren mit 4 Eiern, Hausmacher Eier-Nudeln, Hausmacher Eier-Spätzle bezeichnet.
2.1.3 Eier-Teigwaren mit verbalen oder bildlichen Hinweisen auf besonders hohen Eigehalt,
enthalten mindestens 300 g Vollei oder die entsprechende Menge Eigelb oder die entsprechende Menge Vollei- und/oder Eigelbprodukte auf 1 kg Getreidemahlerzeugnisse und werden z. B. als Eier-Teigwaren mit 6 Eiern bezeichnet.
2.2 Andere Teigwaren
2.2.1 Gemüse-Teigwaren und Kräuter-Teigwaren
enthalten Gemüse oder Kräuter in einer Menge, die die Farbe und den Geschmack bestimmt.
2.2.2 Bei Vollkorn-Teigwaren
besteht der Anteil an Getreidemahlerzeugnissen ausschließlich aus Vollkornmahlerzeugnissen.
2.2.3 Mehrkorn-Teigwaren
(z. B. Dreikorn-Teigwaren, Vierkorn-Teigwaren) werden aus mindestens einem Getreidemahlerzeugnis nach Leitsatznummer 1.3.5 Buchstabe a sowie aus mindestens einem Mahlerzeugnis nach Leitsatznummer 1.3.5 Buchstabe b, insgesamt aus mindestens drei oder entsprechend mehr verschiedenen Mahlerzeugnissen, hergestellt. Jedes Mahlerzeugnis ist mindestens mit 5 Prozent enthalten.
2.2.4 Hartweizen-Teigwaren, Weichweizen-Teigwaren, Dinkel-Teigwaren, Roggen-Teigwaren
enthalten an Getreidemahlerzeugnissen ausschließlich die namengebende Getreideart.
2.2.5 Teigwaren aus Hülsenfrüchten
werden üblicherweise vollständig aus den in der Bezeichnung benannten Hülsenfrüchten hergestellt (z. B. Grüne Erbsen-Nudeln, Teigwaren aus roten Linsen, Teigwaren aus Kichererbsenmehl, Soja-Teigwaren).
2.2.6 Glutenfreie5 Teigwaren
werden auf der Basis von z. B. nicht-glutenhaltigen Getreidearten (z. B. Mais, Reis, Hirse), Pseudogetreide (z. B. Buchweizen, Quinoa) und/oder anderen stärkehaltigen Erzeugnissen (z. B. Mehl aus Hülsenfrüchten) hergestellt.
2.2.7 Glasnudeln
werden üblicherweise nur aus Stärke (z. B. Mais, Mungobohnen) und Wasser hergestellt. Charakteristisch ist ihr glasiges, transparentes Aussehen nach der Zubereitung und ihre üblicherweise lange Ausformung.
Anlage – Geschütze Angaben
Für Erzeugnisse dieser Leitsätze relevante geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geografische Angaben (g. g. A.), sowie garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) (Stand 26. Oktober 2021).
Auszug aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben sowie der geschützten traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) 2024/11434 (siehe „Database of Origin & Registration“ (eAmbrosia)).
- Schwäbische Spätzle / Schwäbische Knöpfle
- Schwäbische Maultaschen / Schwäbische Suppenmaultaschen
Fußnoten
1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671).
2 Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.April 2004, S. 55).
4 Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L 2024/1143 vom 23.4.2024, S. 1).
5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 5).