Ausfertigungsdatum: 15.07.1970
Vollzitat:
„Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) geändert worden ist“
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 26.4.2023 I Nr. 115 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 11.12.1987 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7b +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. MilchV Anhang EV +++)
(+++ Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. für die Zeit vom 3.10.1990 bis
31.12.1990 V v. 28.9.1990 I 2117 (EGRÜblV) u. für die Zeit ab 1.1.1991
V v. 18.12.1990 I 2915 (EGRechtÜblV) +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 114/2001 (CELEX Nr: 32001L0114) vgl. V v. 23.6.2003 I 1052
Umsetzung der
EGRL 61/2007 (CELEX Nr: 32007L0061) vgl. V v. 21.12.2007 I 3282 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 3.12.1987 I 2443 mWv 11.12.1987
auf Grund der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit nach Anhörung eines Sachverständigenbeirates,
hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 8 auch auf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und hinsichtlich des § 5 auf Grund des § 5a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für Wirtschaft:
- 1. die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der Anlage 1 genannten Lebensmittel,
- 2. Stärke und Speisegelatine bei
-
- a)Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen der Spalte 1 der Anlage 1, die nach der Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50 Grad C unterzogen werden, sowie
- b) Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen,
- 3. Vitamine und Mineralstoffe nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 404 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung bei Erzeugnissen der Gruppen VII bis IX, XIV und XV der Spalte 1 der Anlage 1 sowie den Standardsorten der Gruppen VII und VIII und den Standardsorten Nr. 1, 4, 7 und 10 der Gruppe IX der Anlage 1,
- 4. Inulin bei Milchmischerzeugnissen der Gruppe XIV der Anlage 1.
Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1 Buchstabe b der Gruppen XIV und XVI der Anlage 1 sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen oder Molkenmischerzeugnissen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse.
§ 3 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften
- 1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des Absatzes 3,
- 2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
- 3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, ausgenommen bei Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen; bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnissen und Sahneerzeugnissen ist das Verzeichnis der Zutaten nur für andere Zutaten als die für die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismenkulturen erforderlich mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere Zutaten handelt; Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen,
- 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung; wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis „gekühlt“ angegeben, so ist es auf der Grundlage einer Bezugstemperatur von 10 Grad C zu berechnen,
- 5.
-
- a) sofern Milcherzeugnisse einer Wärmebehandlung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterzogen wurden, die Angabe
-
- aa) „ultrahocherhitzt“ bei einem Verfahren, das dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen kann stattdessen die Bezeichnung „Ultrahocherhitzung“ verwendet werden,
- bb) „wärmebehandelt“ bei einer sonstigen Wärmebehandlung von mehr als 50 °C, ausgenommen eine einmalige Pasteurisierung bei Sahneerzeugnissen, die einem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;
- b) bei Milcherzeugnissen, die nicht wärmebehandelt wurden, ist eine Wärmebehandlung des zur Herstellung verwendeten Milcherzeugnisses nach Buchstabe a anzugeben, sofern dieses einer Wärmebehandlung unterzogen wurde.
- 6. zusätzlich die Angaben nach § 4 Abs. 1.
- 1. bei Milcherzeugnissen der Standardsorten die entsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage 1 und
- 2. bei Milcherzeugnissen, die nicht den Voraussetzungen einer Standardsorte entsprechen, die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Anlage 1; die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Anlage 1 darf abweichend von Nummer 1 auch bei Standardsorten der Gruppen VII bis XII der Anlage 1 verwendet werden, wenn diese als Zutat bei der Kennzeichnung anderer Lebensmittel angegeben werden.
- 1. die Verkehrsbezeichnung nach Absatz 3,
- 2. die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.
Dies gilt nicht für Milcherzeugnisse, die unverpackt zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.
- 1. bei Milcherzeugnissen, sofern es sich nicht um Buttermilch, Reine Buttermilch, Molkenerzeugnisse und Molkenmischerzeugnisse mit Ausnahme von Molkensahne und Molkenmischerzeugnissen aus Molkensahne, oder um Milchzucker und Milcheiweißerzeugnisse sowie sonstige Milcherzeugnisse, die aus entrahmter Milch hergestellt worden sind, handelt, die Angabe „…% Fett“ für die Höhe des Fettgehalts; abweichend hiervon ist jedoch
-
- a) bei Schlagsahne und Milcherzeugnissen aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt der Mindestfettgehalt durch die Worte „mindestens …% Fett“ anzugeben,
- b) bei Milchmischerzeugnissen die vorgeschriebene Angabe des Fettgehalts durch die Worte „im Milchanteil“ zu ergänzen,
- 2. bei Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch, die keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe „aus Magermilch“ oder „aus entrahmter Milch“,
- 3. (weggefallen)
- 4. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen die Angabe des Gehaltes an fettfreier Milchtrockenmasse in vom Hundert zur Zeit der Füllung,
- 5. bei Trockenmilcherzeugnissen
-
- a) eine Empfehlung für die Auflösung und, ausgenommen bei Magermilchpulver, die Angabe des Fettgehaltes des auf diese Weise erhaltenen Erzeugnisses,
- b) den Hinweis „nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt“,
- c) den Hinweis „milchzuckerangereichert“, wenn das Erzeugnis mit einem Milchzuckererzeugnis angereichert ist,
- d) den in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung stehenden Hinweis „sofort löslich“, wenn dem Trockenmilcherzeugnis der Stoff E 322 Lecithin zugesetzt worden ist,
- 6. bei Molkenerzeugnissen, ausgenommen Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne, Süßmolkenpulver und Sauermolkenpulver, die Angaben des Gehaltes an Eiweiß und Milchzucker sowie im Falle des Entsalzens auch an Mineralstoffen, ausgedrückt als Aschegehalt in vom Hundert der Trockenmasse.
§ 5b Analysenmethoden
- 1. Milcherzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 herstellt oder entgegen § 2 Absatz 4 in den Verkehr bringt oder
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6, Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.
- 1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)